Hallo Thomas,
ich will das, was Du jetzt geschrieben hast, noch ein Mal kommentieren, da es gröstenteils falsch ist und andere Leser immer noch auf die Idee kommen könnten, sich danach zu richten.
Zitat: moetho
§23 STVZO hast du recht, der bezieht sich jetzt auf Oldtimer, vor der Änderung der STVZO betraf dieser Paragraph jedoch die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens. Dies ist jetzt, wie du schon geschrieben hast in der FZV geregelt.
Ja, in der FZV. Das Problem ist, daß Du mit Deinen ersten Ausführungen vermeintliches Wissen darstellst, welches vollkommen falsch ist. Du verweist auf eine Quelle, die es mal vor ein paar Jahren gab. Aber selbst dort stand schon, daß Du Dein Fahrzeug nur mit einem für dieses Fahrzeug zugeteiltem Kennzeichen fahren darfst.
Zitat: moetho
In meinen Versicherungsbedingungen ist aufgeführt das der vorläufige Versicherungsschutz am Tag der Aushändigung der Versicherungsbestätigung bzw. Versicherungsbestätigungsnummer um 00:00 Uhr beginnt, spätestens ab dem Tag 00:00 Uhr, an dem das Fahrzeug zugelassen wird.
Nein, das steht da nicht. Das sind Deine Worte und Deine Interpretation dessen, was dort geschrieben steht. Könntest Du dir vorstellen, daß Deine Interpretation falsch sein könnte? Könntest Du Dir vorstellen, daß Du Deine Ausführungen aus einem veralteten Vertragswerk ableitest, welches mit dem heutigen Sach- und Gesetzesstand gar nichts mehr zu tun hat?
Heute steht da nämlich folgendes:
Zitat: AKB 2013/2014
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen, vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Also, von 00:00 Uhr ist da nichts zu sehen. Und um auch gleich einer möglichen Gegenargumentation zu begegnen: Das alles bedeutet nicht, daß Du Versicherungsschutz bei Fahrten ohne Kennzeichen hättest. Ohne Kennzeichen darfst Du ja nicht fahren, wie Du inzwischen hoffentlich verstanden hast.
Und, um zum eigentlichen Problem zurück zu kehren: Wenn Du nun mit Deinem Fahrzeug ohne Kennzeichen losgefahren bist und es kommt zu einem Unfall, ist das Fahrzeug faktisch nicht zugelassen, somit nicht versichert.
Zitat: moetho
Ein Anruf bei meiner Geschäftsstelle in Bremen hat das noch einmal bestätigt. Ohne Versicherungsbestätigung, wie du sicher bestätigen kannst, ist eine Zulassung gar nicht möglich.
Richtig, ohne Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) ist keine Zulassung möglich.
Zitat: moetho
Zumindest bei meiner Versicherung hätte also ein Versicherungsschutz bestanden, man hätte mir eventuell allenfalls eine Obligenheitsverletzung vorwerfen können, dann hätte die Versicherung trotzdem Zahlen müssen, hätte mich aber mit max. 5000€ in Regress nehmen können.
Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer nicht nachkommt. Bei Aushändigung einer Versicherungsbestätigungsnummer ist noch gar kein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Folglich kann das Fahren ohne Kennzeichen keine Obligenheitsverletzung sein.
Zitat: moetho
Ich kann mir nicht vorstellen das der Versicherungsbeginn bei anderen Versicherungen anders geregelt ist, da diese Fristen im BGB festgeschrieben sind.
Das ist falsch. Im BGB ist nichts geregelt, was dieses Thema betrifft. Hierfür gibt es das PflVG, das VVG und die AKB.
Zitat: moetho
Mit dem Kennzeichen habe ich mich auf dem Holzweg befunden, da gebe ich euch Recht, da hätte er lieber ohne Kennzeichen, oder mit dem alten Moped fahren können.
Und wieder rätst Du, "lieber ohne Kennzeichen zu fahren".

Zitat: moetho
Du hast eine vorläufige Deckungszusage, der Vertrag kommt rückwirkend mit der Zahlung des ersten Beitrages zustande. Von der Deckungszusage sind Kasko und Unfallversicherungen ausgenommen, es sei denn die Versicherung bestätigt dies ausdrücklich. So steht es in meinen Versicherungsbedingungen und so hat es mir die Geschäftstelle ( nicht der Versicherungsvertreter vor Ort) bestätigt.
So jetzt glaubt was ihr wollt, ich halte mich an meine Versicherungsbedingungen. Ich bin hier Raus.
Diese Interpretation ist sachlich richtig. Aber darum geht es hier doch gar nicht. Die Zahlung des ersten Beitrages und damit das Zustandekommen des Vertrages, setzt voraus, daß überhaupt ein Versicherungsantrag gestellt wurde. Dies setzt voraus, daß ein Fahrzeug zugelassen wurde.
Wenn Du nun mit Deinem Fahrzeug ohne Kennzeichen losgefahren bist und es kommt zu einem Unfall, ist das Fahrzeug also nicht zugelassen und somit auch nicht versichert.