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Vor der Zulassung versichert? http://forum.fjr-tourer.de/viewtopic.php?f=3&t=7029 |
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Autor: | Schoppi [ 01.05.2014, 14:30 ] |
Betreff: | Vor der Zulassung versichert? |
• Hinweis ForumTeam • Auf Grund der Diskussionsentwicklung in den sachlich/fachlichen Teil verschoben/Threadtitel angepasst DetlefT Moin Kollegen, viele von euch haben mein Angebot gelesen - und vielleicht auch gegrübelt, ob sie zupacken sollen. Aber nun ist's zu spät, meine gut eingefahrene RP13 is wech. Mein ![]() Die neue hat mir gleich eine wüste Beschimpfung in der Zulassungsstelle eingebracht, weil ich mit dem alten Kennzeichen an der neuen FJR vorgefahren bin: Sie sind nicht versichert!! ![]() ![]() ![]() Warum die RP23 jetzt "mit aggressiv gestaltetem Doppelscheinwerfer" brilliert, weiß nur Yamaha. So ein Werbespruch paßt doch besser zu einer Ninja oder so - aber was soll's, ansonsten ist das Teil ja ganz ok. Aus dem sonnigen Norden grüßt Schoppi |
Autor: | moetho [ 05.05.2014, 20:18 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Hallo deine Zulassungsbehörde sollte sich mal schlau machen, du darfst zum Zwecke der Zulassung ohne gültige Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren. Der Versicherungsschutz besteht ja schon, er beginnt am Tage der Zulassung um 00:00 Uhr. Siehe auch hier §23 STVZO Abs. 4 Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsstelle angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsstelle. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremssonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Zulassungszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Halbsatzes 1. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen. Aber du hast es ja überstanden, allzeit gute Fahrt mit der neuen Dicken! |
Autor: | Andreas.HH [ 05.05.2014, 21:32 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Thomas, § 23 STVZO: Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer. Allerdings Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen befasst sich mit den von Dir genannten Regelungen. Allerdings gelten diese Regeln für das Fahrzeug, für welches das amtliche Kennzeichen erteilt wurde. Wenn ich Schoppi richtig verstanden habe, hat er das alte Kennzeichen benutzt, um seine neue FJR zu bewegen. Die Fahrt war also nicht zulässig. Unabhängig davon sollten solche Fahrten mit dem Versicherer abgestimmt werden. (Achtung! Nicht mit dem Callcenter!). In Schoppis Fall bestand also weder Haftpflicht- noch Kasko-Deckung. Wobei das Kasko-Risiko mit rund 18 TEUR überschaubar wäre. Über das Haftpflichtrisiko möchte ich mich an dieser Stelle gar nicht auslassen. Es gibt gute Gründe, warum die Deckung i.d.R. mit 8 Mio. EUR pro Personenschaden ausgestaltet ist. Im Übrigen beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich mit der Zulassung eines Fahrzeugs, nicht vorher. Außer, man hätte dies gesondert mit dem Versicherer vereinbart oder im Falle einer Widerinkraftsetzung (z.B. nach vorherige Stillegung des Fahrzeugs). Letzteres fällt dann aber auch unter § 10 (4) FZV. |
Autor: | ManfredA [ 05.05.2014, 21:48 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Zitat: Andreas.HH ... In Schoppis Fall bestand also weder Haftpflicht- noch Kasko-Deckung. Wobei das Kasko-Risiko mit rund 18 TEUR überschaubar wäre. Über das Haftpflichtrisiko möchte ich mich an dieser Stelle gar nicht auslassen. Es gibt gute Gründe, warum die Deckung i.d.R. mit 8 Mio. EUR pro Personenschaden ausgestaltet ist. ..... ![]() ![]() Ich würde nicht einen einzigen Meter ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz fahren... . ![]() ![]() Die Haftpflichtversicherung ist m.E. die wichtigste Versicherung überhaupt ![]() |
Autor: | HPT [ 05.05.2014, 21:54 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Die "Vorläufige Deckung" beginnt am Tag der Zulassung rückwirkend 00.00 Uhr. Es besteht also Versicherungsschutz. Nur keine Panik, ihr Fachleute ![]() Die nächste Zulassungsfahrt besser ohne das alte Schild machen ![]() |
Autor: | Fraenkie [ 06.05.2014, 06:06 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Moin Moin und allzeit gute Fahrt mit der neuen FJR ![]() |
Autor: | Andreas.HH [ 06.05.2014, 08:42 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Zitat: HPT Die "Vorläufige Deckung" beginnt am Tag der Zulassung rückwirkend 00.00 Uhr. Es besteht also Versicherungsschutz. Nur keine Panik, ihr Fachleute Uwe, Du verbreitest hier gefährliches (Halb)Wissen. ![]() Die nächste Zulassungsfahrt besser ohne das alte Schild machen ![]() Hier ging es darum, daß Schoppi mit einem Kennzeichen gefahren ist, welches nicht für das betroffene Fahrzeug erteilt wurde. Dein Tip, eine "Zulassungsfahrt ohne Kennzeichen" durchzuführen ist so das Letzte, was man verbreiten sollte. Bedenke bitte, es gibt Leute, die lesen was Du schreibst und glauben das, weil es ja so schön einfach wäre. 1. Eine vorläufige Deckung beginnt niemals rückwirkend. Sie beginnt mit der Ausstellung einer Deckungskarte/eVB-Nummer, alternativ mit einer gesonderten schriftlichen Deckungszusage. Es gibt Leute, die bemühen sich um die Deckungskarte/eVB-Nummer erst dann, wenn sie schon auf der Zulassungsstelle sitzen und der Sachbearbeiter diese verlangt. 2. Vorläufige Deckung besteht nur in Zusammenhang mit einem für das Fahrzeug bereits erteiltes Kennzeichen: "In der Kfz-Haftpflichtversicherung ... besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen." "Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks auf direktem Weg ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder zur Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat." Zudem ist das Fahren ohne erteiltes Kennzeichen gem. FZV nicht zulässig. (Quellen: AKB H.3.1, H.3.2, FZV §10 Abs.4) @ Schoppi: Auch von mir ein verspätetes aber herzliches Willkommen in der RP23-Runde. |
Autor: | feffel [ 06.05.2014, 09:01 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Zitat: Andreas.HH @ Schoppi: Auch von mir ein verspätetes aber herzliches Willkommen in der Runde. Moin Andreas, ![]() ![]() Gruß Stefan |
Autor: | moetho [ 06.05.2014, 12:32 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Zitat: Andreas.HH Thomas, Unabhängig davon sollten solche Fahrten mit dem Versicherer abgestimmt werden. (Achtung! Nicht mit dem Callcenter!). In Schoppis Fall bestand also weder Haftpflicht- noch Kasko-Deckung. Wobei das Kasko-Risiko mit rund 18 TEUR überschaubar wäre. Über das Haftpflichtrisiko möchte ich mich an dieser Stelle gar nicht auslassen. Es gibt gute Gründe, warum die Deckung i.d.R. mit 8 Mio. EUR pro Personenschaden ausgestaltet ist. Im Übrigen beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich mit der Zulassung eines Fahrzeugs, nicht vorher. Außer, man hätte dies gesondert mit dem Versicherer vereinbart oder im Falle einer Widerinkraftsetzung (z.B. nach vorherige Stillegung des Fahrzeugs). Letzteres fällt dann aber auch unter § 10 (4) FZV. Zumindest bei meiner Versicherung beginnt der Versicherungsschutz am Tage der Zulassung um 00:00 Uhr. Wenn ich das alte Kennzeichen behalte dann ist es ja quasi zugeteilt, da es ja nicht nur Fahrzeuggebunden sondern auch Personengebunden ist, es sei denn man verzichtet auf die Nummer und gibt sie wieder frei. Man sollte das Kennzeichen nur vorher entstempeln. |
Autor: | Andreas.HH [ 06.05.2014, 13:47 ] |
Betreff: | Re: Unterwegs mit der Neuen |
Zitat: moetho Zumindest bei meiner Versicherung beginnt der Versicherungsschutz am Tage der Zulassung um 00:00 Uhr. Wenn ich das alte Kennzeichen behalte dann ist es ja quasi zugeteilt, da es ja nicht nur Fahrzeuggebunden sondern auch Personengebunden ist, es sei denn man verzichtet auf die Nummer und gibt sie wieder frei. Man sollte das Kennzeichen nur vorher entstempeln. Das Kennzeichen ist alleine an das Fahrzeug gebunden, für das es ausgegeben wurde. Die Personenbindung ist dabei nebensächlich. Daher könntest Du ja auch ein stillgelegtes Fahrzeug - das Du z.B. gerade vom Vorbesitzer gekauft hast - innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks auf direktem Weg mit dessen entwerteten Kennzeichen und im Besitz einer Deckungskarte/eVB-Nummer zur Zulassungsstelle fahren.Folgt man jedoch Deiner Darstellung, könnte man glatt das Moped mit dem Auto-Kennzeichen bewegen. Zum Glück scheitert diese Idee meist schon an der Passform des Bleches. ![]() Alle Kfz-Versicherungsverträge beginnen und enden um 00:00 Uhr. Das hat nichts mit dem Versicherungsschutz oder der vorläufigen Deckung am Zulassungstag zu tun. Sorry, aber Deine Darstellung ist ungefähr genau so real wie Dein Zitat des § 23 STVZO weiter oben. |
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