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ManfredA
 Beitrag#41   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 16.08.2017, 08:40 
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:skepsis: ....abgesehen davon, dass m.W. Schäden der Versicherung unverzüglich gemeldet werden müssen und das es klare Vorraussetzungen gibt wann ein Familienmitglied "mitversichert" ist und das jede Versicherung das Recht hat, zunächst mal zu prüfen ob die erhobenen Ansprüche berechtigt sind, verstehe ich das Verhalten des DD`s auch nicht.
:skepsis: meine Vermutung: Irgendwo ist da ein Haken........ :denk:

Gab es denn vom Richter kein Urteil wegen der Sachbeschädigung?



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- AfricaTwin Adventure Sports SD09 in Tricolor; 12600km, Zweitbesitzer,
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viele Grüße von der Mosel, Manfred

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Berner01
 Beitrag#42   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 17.08.2017, 10:31 
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Ein strafrechtlich relevantes Urteil wird es wohl nicht geben, da dem Eröffnungspost nach, hier kein vorsätzliches Handeln erkennbar ist.
Der DD hat sich "ja nur aufs Mopped gesetzt". Dabei ist er dann wohl versehentlich umgefallen. Damit wäre im Bereich der Fahrlässigkeit
und nur eine vorsätzlich begangene Sachbeschädigung ist strafrechtlich verfolgungsfähig.

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jafreumich
 Beitrag#43   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 17.08.2017, 14:19 
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Moin,
also so wie ich bisher die Gerichte kennengelernt habe ist es nicht ganz so @Berner01
Das Gericht wenn es bemüht wurde muss ein Urteil fällen, oder die Klage abweisen, oder einen Vergleich anstreben.
Wie ich es so lese und verstanden habe wird das Gericht abwarten was die Versicherung vom Verursacher reagiert und dann aburteilen.



Liebe Grüße,
Torsten H. aus STD

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Andreas.HH
 Beitrag#44   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 17.08.2017, 14:29 
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Zitat: jafreumich
Wie ich es so lese und verstanden habe wird das Gericht abwarten was die Versicherung vom Verursacher reagiert und dann aburteilen.
Nein, da hast Du etwas falsch gelesen. Die Entscheidung einer möglichen Versicherung hat mit dem zu fällenden Urteil nichts zu tun. Das wäre ja auch ein Hammer ...



Liebe Grüße,
Andreas H. aus HH.
(MglNr. 1788) FJR1300 AE (RP28), Schuberth C3, SRC-System, Zumo 590LM-Plus.


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jafreumich
 Beitrag#45   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 17.08.2017, 15:32 
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Beiträge: 425
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Zitat: Andreas.HH
Zitat: jafreumich
Wie ich es so lese und verstanden habe wird das Gericht abwarten was die Versicherung vom Verursacher reagiert und dann aburteilen.
Nein, da hast Du etwas falsch gelesen. Die Entscheidung einer möglichen Versicherung hat mit dem zu fällenden Urteil nichts zu tun. Das wäre ja auch ein Hammer ...


Warum ein Hammer ?
Ich hatte das selbe mit PKW vor 4 Jahren, der Verursacher hatte nie reagiert so das ich mit Anwalt und Über das Gericht den Verursacher dazu zwingen mussten.
Das Gericht hatte den Verursacher dann zur Auflage gemacht seine Versicherung den Schaden zu melden, der hatte dann 3 Monate Zeit bekommen. Versicherung hat dann den Schaden übernommen und das Gericht hat den Verursacher zusätzlich dann Verurteilt zum Schadenersatz von 500€.
Also wo ist der Hammer ?
Hätte die Versicherung den Schaden nicht bezahlt wäre er Verurteilt worden zu einem höheren Schadenersatz, vermutlich die 500€ plus den Schaden von 2300€



Liebe Grüße,
Torsten H. aus STD

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ManfredA
 Beitrag#46   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 17.08.2017, 16:47 
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Ich denke ich habe verstanden was Andreas mit dem Hammer meint;
Eine Sachbeabeiterentscheidung einer Versicherung kann nicht das Urteil /Strafmaß eines Richters beeinflussen. :denk:
Wenn der DD den Schaden nicht meldet bzw. die Versicherung ablehnt wird es wohl weiter gehen... .

Für mich als Laie ist es eher der Hammer, dass der DD nicht bestraft wird.
Was hat er sich auf erkennbar fremdes Eigentum zu setzen? Und dieses somit unerlaubt zu nutzen?
Und klar ist es doch Vorsatz, wenn einer sich da drauf setzt; drauf gestolpert ist er ja nicht... .
Zum Umwerfen braucht es m.E. dann schon einer aktiven Handlung - oder ausreichend Promille bzw. fehlender Koordinationsfähigkeit;
von Alleine fällt doch eine FJR nicht vom Hauptständer / Seitenständer... .
Das kann man dann als grob fahrlässig oder fahrlässig bezeichnen. Aber die Ursächliche Handlung--das Draufsetzen, das war doch kein Versehen... :skepsis:

Mag ja sein - und das glaube ich ja gerne, dass er nicht den Voratz hatte das Mopped umzuwerfen; aber er hatte auch absolut nicht das Recht, sich überhaupt draufzusetzen... .
:skepsis: :denk: Aber über die Justiz kann man sich immer wundern... . :oh: --nicht meine Welt :flööt:

Zum Thema (private) Haftpflicht-Versicherung war schon immer meine feste Überzeugung, das dies für Jeden! die wichtigste Versicherung überhaupt ist.

Zum Thema "beitragfrei Mitversichert" hatte ich im Hinterkopf immer :link: diese Info , explizit ergänzt um die eigenen Bemühung, dies immer mit der eigenen Versicherung auf die individuellen Gegebenheiten direkt und persönlich abzustimmen.



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viele Grüße von der Mosel, Manfred

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jafreumich
 Beitrag#47   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 17.08.2017, 20:57 
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Zitat: ManfredA
Ich denke ich habe verstanden was Andreas mit dem Hammer meint;
Eine Sachbeabeiterentscheidung einer Versicherung kann nicht das Urteil /Strafmaß eines Richters beeinflussen. :denk: .


Ja ok, dann habe ich Andreas falsch verstanden gehabt :flööt:



Liebe Grüße,
Torsten H. aus STD

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Bernt
 Beitrag#48   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 18.08.2017, 05:31 
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Beiträge: 213
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28.03.2024, 19:34
Hast Du.

Ich schrieb ja, dass das Gericht ein sog. "Säumnisurteil" gefällt hat. Also die andere Seite hat "versäumt" etwas zu sagen und damit bekomme ich mein Urteil (inkl. Vollstreckungstitel). Zu diesem Urteil muss eine 4-wöchige Einspruchsfrist der beklagten Partei abgewartet werden, wenn dann immer noch nix gekommen ist, wird das Urteil (und der Titel) rechtskräftig.

Unabhängig davon hat der Richter der beklagte Partei dringen deren PKH zu nutzen empfohlen.

Na, alles klar jetzt?



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Berner01
 Beitrag#49   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 19.08.2017, 12:47 
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28.03.2024, 19:34
Zitat: ManfredA
...
Für mich als Laie ist es eher der Hammer, dass der DD nicht bestraft wird.
Was hat er sich auf erkennbar fremdes Eigentum zu setzen? Und dieses somit unerlaubt zu nutzen?
Und klar ist es doch Vorsatz, wenn einer sich da drauf setzt; drauf gestolpert ist er ja nicht... .
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Manfred, ich gebe dir Recht, dass er sich unbefugt auf die Effie gesetzt hat. Das ist aber noch keine unbefugte Ingebrauchnahme eines KFZ im Sinne des §248b StGB.
Das reine Aufsitzen ist noch kein Gebrauchen. Er hätte mindestens starten müssen und wäre dann vermutlich noch im Versuchsstadium. Erst wenn er fährt, ist der Tatbestand sicher verwirklicht.
Und auch eine grob fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Er muss das Mopped schon vorsätzlich umwerfen. Erst dann kann er strafrechtlich wegen einer Sachbeschädigung belangt werden. Und hier wird der Nachweis schwierig, wenn niemand dabei war oder er sich "ungeschickter Weise" dahingegehend einlässt, dass er das Mopped absichtlich umgeworfen hat.

In beiden Fällen müsste der Geschädigte aber zusätzlich einen Strafantrag stellen, sofern nicht öffentliches Interesse an der Strafverfolgung begründet wird. Das dürfte hier nicht der Fall sein. Ein fehlender Strafantrag ist ein Verfolgungshemmnis.

Wie gesagt, ich rede vom reinen Strafrecht. Die zivilrechlicher Angelegenheit ist da eine ganz andere. Da ist er nach dem BGB schadenersatzpflichtig.

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Bernt
 Beitrag#50   Betreff: Re: Umgang mit Vandalismus-Schaden
Verfasst: 21.08.2017, 08:32 
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Beiträge: 213
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07.01.2015, 07:53
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ich danke Dir, dies ist sehr gut erklärt und verständlich (mein Anwlat hat mich diesbezüglich ja eh schon "aufgeklärt")

und da ein Vorsatz nicht nachweisbar ist, bleibt es halt eine (grob?)fahrlässige Sachbeschädigung, Strafantrag nicht möglich, aber Schadensersatz



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Umgang mit Vandalismus-Schaden


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