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Papillon
 Beitrag#1   Betreff: wann ist eine ABE eine ABE?
Verfasst: 08.07.2009, 10:54 
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Beiträge: 470
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11.02.2009, 23:29
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20.04.2024, 04:50
zum Problem. :-BB

hab ein Teilegutachten für meine ABM Gabelbrücke in dem u.a. die FJR1300 Typ RP11 augelistet ist.
auch steht in selbiger Spalte ABE/EG BE e13*0081* drin.
war der Meinung das es ausreicht wenn ich selbige ABE/Gutachten mitführe und ich nix eintragen
lassen muss.

ist eine ABE nur dann eine ABE wenn sie vom KBA kommt?, reicht es nicht aus wenn in einem Teilegutachten
unter der Typbezeichnung ABE/EG die e13* ... drin steht?

cu Felix :holy:



Gruss Felix

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 Beitrag#2   Betreff: Re: wann ist eine ABE eine ABE?
Verfasst: 08.07.2009, 16:00 
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Beiträge: 35
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16.06.2009, 14:06
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Hallo Felix,

das Teilegutachten ist lediglich eine Entscheidungshilfe für den Sachverständigen, abba keine ABE.
Nur wenn das *e*-Prüfzeichen auf der Gabelbrücke eingestanzt ist, dann brauchst DU nix eintragen. Falls nicht, dann eintragen.

Hier das ganze in Langform....(Quelle: wikipedia)

StVZO § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis): Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt (nur), wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

* a) die Fahrzeugart geändert wird,
* b) eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder
* c) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
* d) "vierte Alternative": Die vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten

Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO. Beispiel: Ein Bauteil ist anbauabnahmepflichtig ist, die Anbauabnahme wurde jedoch nicht durchgeführt.

Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn für die eingebauten Teile (nach a,b,c) eine eigene deutsche (§ 22 StVZO) oder EG-weite Betriebserlaubnis oder eine Bauartgenehmigung (§ 22 a StVZO) besteht die ausdrücklich keine Anbauabnahme erfordert, oder wenn der Anbau der Teile dem Fahrzeughersteller im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 StVZO genehmigt worden ist. Eine erloschene Betriebserlaubnis kann ohne Rückbau nur durch eine Abnahme der Änderung bei einem KFZ-Prüfer wiederhergestellt werden. Mit ABE nach §19.3 StVZO oder per Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Die gilt nicht für Teile gem. §22a StVZO, da hier eine neue Bauartgenehmigung erteilt werden muss.

StVZO § 22a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile): Bestimmte Einrichtungen müssen immer in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: Reifen, Scheiben und Folien für Scheiben, Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen u. a. Diese Fahrzeugteile dürfen zur Verwendung im öffentlichen Verkehr nur angeboten, veräußert oder erworben werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Bei Gebrauchtfahrzeugen genügt es im Einzelfall, wenn die „In etwa Wirkung“ erfüllt ist oder wenn die Einrichtung nicht oder nur mit hohem finanziellen Aufwand umgebaut werden kann. Derartige Teile dürfen nicht verändert werden. Sehr beliebt sind beispielsweise lackierte Rückleuchten. Hier wird die Bauart der Leuchte in unzulässiger Weise geändert.

Fazit: In der Regel gehört zu vielen selbst vorgenommenen Umbauten (BG-Pflichtig oder ABE-Relevant aber Ungeprüft) eine Einzelabnahme beim Sachverständigen (Baurat). Um diese zu vermeiden, kann man Fahrzeugteile mit ABE, also „Allgemeiner Betriebserlaubnis“ kaufen. Diese sind oft von einer Einbauabnahme unabhängig. Teilegutachten sind eine Beurteilunghilfe für Sachverständige. Bei eintragungspflichtigen Änderungen, für die keine ABE oder BG besteht oder die von einer Einbauabnahme abhängig sind (laut Gutachten) muss der Sachverständige die Beurteilung selbständig vornehmen. Eine Einbauabnahme ist oft bei Felgen, Fahrwerken und Aerodynamik-Bauteilen notwendig. Anschließend wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) um die Erweiterungen ergänzt und die eingetragenen Umbauten beeinflussen die BE des Fahrzeugs nicht mehr. Zum Nachweis sollte die Abnahme bei der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen werden. Nach § 13 FZV sind rechtlich relevante Änderungen "unverzüglich" von den Zulassungsstellen einzutragungen. In anderen Fällen sind die Papiere mit etwaigen Anbauanweisungen und Einbaubestätigungen mitzuführen.

Hoffe das hilft weiter...

LG
Thorsten

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yort
 Beitrag#3   Betreff: Re: wann ist eine ABE eine ABE?
Verfasst: 08.07.2009, 20:08 
Ehemalige(r)

Beiträge: 1261
Registriert:
08.02.2009, 19:45
Ortszeit:
20.04.2024, 05:50
Hallo Felix,

der Hintergrund Deiner Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten.

    Zuerst jedoch eine Anmerkung zu dem ABM-Papier.
    Zitat: Papillon
    ...
    hab ein Teilegutachten für meine ABM Gabelbrücke in dem u.a. die FJR1300 Typ RP11 augelistet ist.
    auch steht in selbiger Spalte ABE/EG BE e13*0081* drin.
    ...

    Mit 99,9%iger Sicherheit ist dies Teil der Fahrzeugbeschreibung ... das Fahrzeug Verkaufsbezeichnung, Typ, Betriebserlaubnis ist Bestandteil der Verndungsliste. In der Motorradindustie nicht ganz so üblich, bei Autos aber eher, da Facelifts häufig der gleiche Typ bleiben, aber eine neue Betriebserlaubnis benötigen.


Denn es kommt immer genau auf den Text der ABE an.
Man könnte eine ABE auch mit folgenden Worten umschreiben:
Das Austauschteil entspricht in allen Eigenschaften den Anforderungen an den Verwendungszweck und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei sachkundiger Montage ist die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Weitere Änderungen sind nicht notwendig. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeug (siehe Verwendungsliste) erlischt nicht!
Dann noch die Auflagen und Hinweise:
  • Diese ABE gilt für ein ansonsten serienmäßiges Fahrzeug
    Hier fallen die meisten Anwender drauf herein. Je nach Austauschteil darf hier eintragungsfrei nicht kombiniert werden. Auch wenn alle Teile eine ABE besitzen, kann es unzulässig sein. Dies schließt dann vorangegangene technische Änderungen nach §19 und §21 StVZO ebenfalls ein bzw. aus. Damit soll verhindert werden, dass sich diverse An-/Umbauten gegenseitig negativ beeinflussen und wilde Kombinationen z.B. aus Breitreifen, Spurverbreiterungen und Tieferlegungen ungeprüft verbaut werden, weil diese Teile ja nie so in Kombination getestet wurden.
  • Der ordnunsgemäße Ein-/Anbau ist unverzüglich durch einen aaSoP bestätigen zu lassen
    Wird meist bei Sicherheitsrelevanten Bauteilen wie Austauschbremsleitungen, Federbeinen etc. gefordert.
  • Eine Anbauprüfung ist nicht erforderlich.
    Wenn sicherheitsrelevante Bauteile, welche normalerweise einer Anbauprüfung bedürfen, idiotensicher gefertigt sind. ;-)
  • Nur bei Verwendung der serienmäßigen Verkleidungsscheibe/Bremsscheiben/Rad-Reifenkombination etc.
    Je nach Austauschteil darf dieses nicht mit allen legalen Ausrüstungsgegenständen verwendet werden um eine Beeinträchtigung der Sicherheit auszuschließen. Um bei obigen Beispielen zu bleiben: der Lenker ist eintragungsfrei, darf aber nicht mit der Tourenscheibe oder einer Zubehörscheibe verwendet werden/die Bremsleitungen sind eintragungsfrei, es dürfen aber keine Austauschbremsscheiben verwendet werden/die Tieferlegung ist eintragungsfrei, aber nur mit den normalen Rädern und nicht mit Alus und Breitreifen etc.
  • Nur für Rohrlenker mit einer Breite bis maximal 820mm/... Nr. L002
    In den meisten Fällen sind breitere/andere Lenker nicht geprüft worden.
    Es kann aber auch sein, dass bei Verwendung eines breiteren/anderen Lenkers weitere Änderungen notwendig wären, weil diese z.B. irgendwo anschlagen würden oder die Originalleitungen zu kurz wären. Dann könnte man keine ABE erhalten sondern maximal ein TG. In vielen Fällen ist für den Hersteller eine ABE aber verkaufsfördernder als extreme Variationsmöglichkeiten. In wenigen Fällen könnte die Verwendung z.B. eines breiteren Lenkers evtl. das geprüfte Bauteil überlasten oder/und ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellen. Kann aber auch ein Marketing-Trick ein, damit man auch den Lenker L002 von diesem Hersteller kauft und nichts anders.

Im Gegensatz dazu steht das Teilegutachten.
Oder frei übersetzt:
Dieses Austauschteil entspricht in allen Eigenschaften den Anforderungen an den Verwendungszweck. Unter Umständen können durch die Verwendung aktuelle gesetzliche Bestimmungen verletzt oder die Sicherheit beeinträchtigt werden. Bei Einhaltung der Auflagen (siehe Auflagenliste) entsprach ein getestetes Vergleichsfahrzeug (siehe Verwendungsliste) den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Sicherheit war gewährleistet. Der An-/Einbau ist unverzüglich durch einen aaSoP zu prüfen. Hierbei ist durch den aaSoP zu prüfen, ob alle Auflagen eingehalten wurden und keine weiteren Bedenken gegen die Verwendung festgestellt wurden. Wird diese Prüfung nicht vorgenommen, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Zu den Auflagen und Hinweisen:
  • Eine Änderung der Fahrzeugpaiere ist unverzüglich vorzunehmen
    Hier geht man davon aus, dass auch eine Rückrüstung Gefahren birgt, weshalb der Einbau in den offiziellen Papieren dokumentiert werden muss. Eine Rückrüstung muss also ebenfalls nach §19 geprüft werden.
  • Eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.
    Beispielsweise bei Sonderrädern, weil die Verwendung wahlweise ist und gegen die Verwendung der Serienbereifung keine Bedenken bestehen. Es reicht wenn man den Zettel vom Kittelmann dabei hat und vorzeigen kann.
  • Erforderliche, irreversible Montage zusätzlicher Teile
    Z.B. Spiegelverlängerungen, spezielle Bremsbeläge oder -scheiben, Radabdeckungen
  • Erforderliche, irreversible Änderungen an der Karosserie
    Z.B. Einschnitte oder Kürzungen der Verkleidung(sscheibe), geänderter Verlegungsweg der Leitungen, Radhauskanten umlegen
  • Einschränkungen von Kombinationen
    Entweder sind solche Kombinationen nicht geprüft worden oder aber (wahrscheinlicher) wurde geprüft und konnte nicht mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden oder es liegt ein Sicherheitsrisiko vor.

Bei beiden Verfahren muss das Austauschteil dauerhaft sichtbar durch ein Herstellerzeichen gekennzeichnet sein. Wie diese Kennzeichnung aussieht und wo diese sich befindet, ist in den Papieren vermerkt. Meist bestehend aus einem Herstellerlogo und einer (beschreibenden) Buchstaben-Zahlenkombination. Z.B. ABM-Logo + YVA320

Eine Bauartgenehmigung ist z.B. für Beleuchtungseinrichtungen, Bremsteile oder Abgasanlagen notwendig. Bei älteren Teilen findet sich hier oft die KBA- Nummer oder/und Schnecke = KBA52345/KBA~. Diese Teile können einfach angebaut werden (z.B. Bremsbeläge, Rückstrahler, Nebelscheinwerfer).
Doch vorsicht Falle - am Beispiel mehrteiliger Bremsscheiben: der Reibring (Aussenring) trägt eine KBA-Kennzeichnung und ist bauartgeprüft. Der Lochkreis (Innenring) und ggf. die Floater sind Fahrzeugadapter, also spezifisch für DIESES Fahrzeug und DIESEN Reibring, und da ich DIESEN Reibring nur mit DIESEM Adapter an DIESEM Fahrzeug befestigen darf, bedarf eine solche Gesamtbremsscheibe somit einer ABE oder eines TG.

Analog dazu bestehen die ECE-Typengenehmigung (E) als eine Art Europa-ABE und die EG-Bauartgenehmigung [e]. Hierbei muss die Genehmigungsnummer bzw. die Rechtsgrundlage dauerhaft auf dem Gegenstand angebracht sein. (Siehe §21a StVZO)

Gruß, troy®

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nobby
 Beitrag#4   Betreff: Re: wann ist eine ABE eine ABE?
Verfasst: 08.07.2009, 21:19 
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@Thorsten
@Gregor

bringen wir es doch auf den Punkt:

Teilegutachten geben nur die Grundlage, damit ein Prüfingineur/AAS die angebauten Teile in Verbindung mit dem Fahrzeug begutachtet und seinen Segen dazu gibt!

also nochmal in Kurzform:
Teilegutachten mit darin aufgeführtem Fahrzeugtyp: abnahmepflichtig nach § 19.3 STVZO ( durch einen Prüfingineur der Überwachungsorganisationen)
ABE mit darin aufgeführtem Fahrzeugtyp: Mitführen der Unterlagen ist ausreichend

Die Begleitschreiben zu den einzelnen Anbauteilen sind entsprechend gekennzeichnet.

Norbert



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nobby
 Beitrag#5   Betreff: Re: wann ist eine ABE eine ABE?
Verfasst: 08.07.2009, 21:35 
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09.02.2009, 10:51
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Zitat: Papillon
zum Problem. :-BB

hab ein Teilegutachten[.........................]

cu Felix :holy:




@ Felix;

du schreibst selber "Teilegutachten".

dazu ist eine Anbauabnahme erforderlich.
Kann, wenn im Gutachten aufgeführtl, als Anbauabnahme nach §19.3 STVZO erfolgen

Änderung der Fahrzeugpapiere ist erst bei der nächsten Befassung mit den Zulassundsbehörden erforderlich; ansonsten ist das Prüfprotokoll mitzuführen

Ohne Aufführung des Fahrzeugtyps im Teilegutachten ist eine Einzelabnahme durch AAS(amtlich anerkannter Sachverständiger) erforderlich, da sind die Fahrzeugpapiere umgehend zu ändern


Norbert



Weiterhin eine unfallfreie Fahrt

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Papillon
 Beitrag#6   Betreff: Re: wann ist eine ABE eine ABE?
Verfasst: 08.07.2009, 21:41 
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@ all!

erstmal danke. damit hat sich meine Vermutung (leider auch der Irrtum meinerseits) bestätigt.
werde auf jeden Fall - auch um auf der sicheren Seite zu sein die Teile einfach eintragen lassen
was ja mit den nötigen Teilegutachten kein Problem sein sollte.

was ich auch schon oft feststellen mußte ist das nicht jeder TÜV gleich ist. nicht jeder ist in punkto
Eintragungen bereit auch im Einzelfall gleich zu entscheiden. ist wohl auch immer ein wenig Glückssache
in welcher Tagesform der Prüfer ist.

am liebsten ist mir trotz allem eine ABE die keinen Zweifel aufkommen läßt das alles seine Richtigkeit hat -
und man sich die Eintrag/Umschreibkosten und die damit verbundene Bürokratie/Zeitaufwand sparen kann.

Gruss Felix



Gruss Felix

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