Hallo Felix,
der Hintergrund Deiner Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten.
Zuerst jedoch eine Anmerkung zu dem ABM-Papier.Zitat: Papillon
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hab ein Teilegutachten für meine ABM Gabelbrücke in dem u.a. die FJR1300 Typ RP11 augelistet ist.
auch steht in selbiger Spalte ABE/EG BE e13*0081* drin.
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Mit 99,9%iger Sicherheit ist dies Teil der Fahrzeugbeschreibung ... das Fahrzeug Verkaufsbezeichnung, Typ, Betriebserlaubnis ist Bestandteil der Verndungsliste. In der Motorradindustie nicht ganz so üblich, bei Autos aber eher, da Facelifts häufig der gleiche Typ bleiben, aber eine neue Betriebserlaubnis benötigen.
Denn es kommt immer genau auf den Text der ABE an.
Man könnte eine ABE auch mit folgenden Worten umschreiben:
Das Austauschteil entspricht in allen Eigenschaften den Anforderungen an den Verwendungszweck und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei sachkundiger Montage ist die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Weitere Änderungen sind nicht notwendig. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeug (siehe Verwendungsliste) erlischt nicht!Dann noch die Auflagen und Hinweise:
- Diese ABE gilt für ein ansonsten serienmäßiges Fahrzeug
Hier fallen die meisten Anwender drauf herein. Je nach Austauschteil darf hier eintragungsfrei nicht kombiniert werden. Auch wenn alle Teile eine ABE besitzen, kann es unzulässig sein. Dies schließt dann vorangegangene technische Änderungen nach §19 und §21 StVZO ebenfalls ein bzw. aus. Damit soll verhindert werden, dass sich diverse An-/Umbauten gegenseitig negativ beeinflussen und wilde Kombinationen z.B. aus Breitreifen, Spurverbreiterungen und Tieferlegungen ungeprüft verbaut werden, weil diese Teile ja nie so in Kombination getestet wurden. - Der ordnunsgemäße Ein-/Anbau ist unverzüglich durch einen aaSoP bestätigen zu lassen
Wird meist bei Sicherheitsrelevanten Bauteilen wie Austauschbremsleitungen, Federbeinen etc. gefordert. - Eine Anbauprüfung ist nicht erforderlich.
Wenn sicherheitsrelevante Bauteile, welche normalerweise einer Anbauprüfung bedürfen, idiotensicher gefertigt sind. - Nur bei Verwendung der serienmäßigen Verkleidungsscheibe/Bremsscheiben/Rad-Reifenkombination etc.
Je nach Austauschteil darf dieses nicht mit allen legalen Ausrüstungsgegenständen verwendet werden um eine Beeinträchtigung der Sicherheit auszuschließen. Um bei obigen Beispielen zu bleiben: der Lenker ist eintragungsfrei, darf aber nicht mit der Tourenscheibe oder einer Zubehörscheibe verwendet werden/die Bremsleitungen sind eintragungsfrei, es dürfen aber keine Austauschbremsscheiben verwendet werden/die Tieferlegung ist eintragungsfrei, aber nur mit den normalen Rädern und nicht mit Alus und Breitreifen etc. - Nur für Rohrlenker mit einer Breite bis maximal 820mm/... Nr. L002
In den meisten Fällen sind breitere/andere Lenker nicht geprüft worden.
Es kann aber auch sein, dass bei Verwendung eines breiteren/anderen Lenkers weitere Änderungen notwendig wären, weil diese z.B. irgendwo anschlagen würden oder die Originalleitungen zu kurz wären. Dann könnte man keine ABE erhalten sondern maximal ein TG. In vielen Fällen ist für den Hersteller eine ABE aber verkaufsfördernder als extreme Variationsmöglichkeiten. In wenigen Fällen könnte die Verwendung z.B. eines breiteren Lenkers evtl. das geprüfte Bauteil überlasten oder/und ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellen. Kann aber auch ein Marketing-Trick ein, damit man auch den Lenker L002 von diesem Hersteller kauft und nichts anders.
Im Gegensatz dazu steht das Teilegutachten.
Oder frei übersetzt:
Dieses Austauschteil entspricht in allen Eigenschaften den Anforderungen an den Verwendungszweck. Unter Umständen können durch die Verwendung aktuelle gesetzliche Bestimmungen verletzt oder die Sicherheit beeinträchtigt werden. Bei Einhaltung der Auflagen (siehe Auflagenliste) entsprach ein getestetes Vergleichsfahrzeug (siehe Verwendungsliste) den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Sicherheit war gewährleistet. Der An-/Einbau ist unverzüglich durch einen aaSoP zu prüfen. Hierbei ist durch den aaSoP zu prüfen, ob alle Auflagen eingehalten wurden und keine weiteren Bedenken gegen die Verwendung festgestellt wurden. Wird diese Prüfung nicht vorgenommen, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.Zu den Auflagen und Hinweisen:
- Eine Änderung der Fahrzeugpaiere ist unverzüglich vorzunehmen
Hier geht man davon aus, dass auch eine Rückrüstung Gefahren birgt, weshalb der Einbau in den offiziellen Papieren dokumentiert werden muss. Eine Rückrüstung muss also ebenfalls nach §19 geprüft werden. - Eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.
Beispielsweise bei Sonderrädern, weil die Verwendung wahlweise ist und gegen die Verwendung der Serienbereifung keine Bedenken bestehen. Es reicht wenn man den Zettel vom Kittelmann dabei hat und vorzeigen kann. - Erforderliche, irreversible Montage zusätzlicher Teile
Z.B. Spiegelverlängerungen, spezielle Bremsbeläge oder -scheiben, Radabdeckungen - Erforderliche, irreversible Änderungen an der Karosserie
Z.B. Einschnitte oder Kürzungen der Verkleidung(sscheibe), geänderter Verlegungsweg der Leitungen, Radhauskanten umlegen - Einschränkungen von Kombinationen
Entweder sind solche Kombinationen nicht geprüft worden oder aber (wahrscheinlicher) wurde geprüft und konnte nicht mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang gebracht werden oder es liegt ein Sicherheitsrisiko vor.
Bei beiden Verfahren muss das Austauschteil dauerhaft sichtbar durch ein Herstellerzeichen gekennzeichnet sein. Wie diese Kennzeichnung aussieht und wo diese sich befindet, ist in den Papieren vermerkt. Meist bestehend aus einem Herstellerlogo und einer (beschreibenden) Buchstaben-Zahlenkombination. Z.B. ABM-Logo + YVA320
Eine Bauartgenehmigung ist z.B. für Beleuchtungseinrichtungen, Bremsteile oder Abgasanlagen notwendig. Bei älteren Teilen findet sich hier oft die KBA- Nummer oder/und Schnecke = KBA52345/KBA~. Diese Teile können einfach angebaut werden (z.B. Bremsbeläge, Rückstrahler, Nebelscheinwerfer).
Doch vorsicht Falle - am Beispiel mehrteiliger Bremsscheiben: der Reibring (Aussenring) trägt eine KBA-Kennzeichnung und ist bauartgeprüft. Der Lochkreis (Innenring) und ggf. die Floater sind Fahrzeugadapter, also spezifisch für DIESES Fahrzeug und DIESEN Reibring, und da ich DIESEN Reibring nur mit DIESEM Adapter an DIESEM Fahrzeug befestigen darf, bedarf eine solche Gesamtbremsscheibe somit einer ABE oder eines TG.
Analog dazu bestehen die ECE-Typengenehmigung (E) als eine Art Europa-ABE und die EG-Bauartgenehmigung [e]. Hierbei muss die Genehmigungsnummer bzw. die Rechtsgrundlage dauerhaft auf dem Gegenstand angebracht sein. (Siehe §21a StVZO)
Gruß, troy®