Moin Bobbo,
Fahrwerksveränderung: das kann zu 98% als ursächlich eingestuft werden, keine Frage (Argument: Wäre alles original gewesen, hätte sich das Fahrzeug bei ... anders verhalten.) Da fällt der Gegenbeweis schwer. Gut, wer dann alles eingetragen hat.
Leistungssteigerung: hier gibt es gleich mehrere Möglichkeiten, wie man ins Fettnäpfchen treten kann. Je nach Fahrzeug kann das die Änderung des Fahrzeugtyps/-klasse (KKrad zu LKrad, LKrad zu Krad), einen Verlust der BE, ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, eine unzulässige Gefahrenerhöhung gem. §2b AKB und unter Umständen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bedeuten.
Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit: bei einigen Fahrzeugen wird die Höchstgeschwindigkeit (teils bauartbedingt) elektronisch oder mechanisch begrenzt. Ein technischer Eingriff, der die Höchstgeschwindigkeit unzulässig erhöht, kann hier die gleichen Folgen haben wie im vorigen Absatz. Egal ob ein Distanzring in der Variomatic eines Rollers ausgebaut, über die OBD-Unit die 250er Begrenzung beim 335i aufgehoben wird oder mit einem Zusatzgerät/Umprogrammierung/Konfigurationsänderung die Leistung und Höchstgeschwindigkeit eines beliebigen versicherungs- oder zulassungspflichtigen Fahrzeugs kombiniert gesteigert werden.
Diese Sachen stehen ausser Frage!Je nach dem kann es zu einer Leistungsbeschränkung oder zur Leistungsbefreiung des Versicherers in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung führen. Laut anwaltlicher Auskunft, kann man dann bis zu 25 Jahre in Regress genommen werden. Die Bedingungen für die Fahrzeugversicherung sind meist enger gestrickt, so das hier der Versicherer die Leistung häufig auch bei geringeren Obliegenheitsverletzungen verweigern kann.
Bei Verwendung eines Powercommander an der FJR ist das alles zwar auch in begrenztem Rahmen möglich, meist in Verbindung mit anderen Änderungen, aber grundsätzlich geht er hier ja um etwas anderes. Es geht ja darum, den Drehzahlkeller spaßiger zu machen und grundsätzlich ein Fahrzeug mit 106kW und 245km/h zu einem Fahrzeug mit 106kW und 245km/h Höchstgeschwindigkeit zu ändern ... also alles im Rahmen der BE. Unter Umständen wird dabei eine Verschlechterung des sogenannten Umweltverhaltens in Kauf genommen, was eine OWI darstellt. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel.
Dass der Versicherer in der Beweispflicht ist, habe ich nicht geschrieben gehabt. Unter Umständen kann ... sogar eher wahrscheinlich wird ... es zur Beweislastumkehr kommen. Also dass der Fahrzeughalter beweisen muss, dass seine Veränderung(en) NICHT zum Erlöschen der BE führten. Dann ist es sogar gut, wenn sich das Fahrzeug in der Sicherungsverwahrung befindet und der Halter keinen Zugriff hat, damit ein vereidigter Gutachter das Map aus dem PC auslesen und sichern kann ohne dass dem Halter (vorherige) Manipulation vergeworfen werden kann. Man muss dann natürlich selbst wissen, was man so getrieben hat, ob ein entsprechendes Gutachten auch wirklich das gewünschte Ergebnis zeigen würde oder eher die Schuld untermauern würde. Und es ist natürlich auch eine Frage der Schadenhöhe, denn die Gutachtenkosten und das zugehörige Prozessrisiko sollte man nicht ausser Acht lassen. Denn (wie ich schon in dem anderen Threat andeutete) bekommt man häufig nur ein Urteil ... erkennt ein|e Richter|in für Recht ...
Grundsätzlich muss man aber unterscheiden, um welche Versicherungsleistung es geht bzw. man sich bemüht.
- Kaskoschaden (eigene Fahrzeugversicherung)
- Schadenersatz/Schuldfrage (gegnerische (Kfz-)Haftpflichtversicherung)
- Leistungspflicht (eigene Kfz-Haftpflichtversicherung)
Da bietet jedes einzelne Verfahren seine eigenen Tücken und Risiken. Zudem beeinflussen sie sich nicht zwingend gegenseitig. So kann zwar die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung leistungspflichtig bleiben (was ja erst Mal das Wichtigste ist), die Schuldfrage aber zu den eigenen Ungunsten entschieden werden und damit steht man ohne Schadenersatz für den selbst erlittenen Schaden da. Genauso könnte es aber auch andersherum geschehen oder alles glatt laufen. Da spielen dann aber auch die Umstände des Unfallgeschehens, ggf. andere Fahrzeugänderungen, mit hinein und nicht alles ist vorausplanbar bzw. mit einer Grundsatzaussage abzutun ... besonders wenn mehrere Argumente/Umstände zusammenkommen.
Ich denke aber, hier geht es hauptsächlich um die BE und um die Leistungspflicht der eigenen Kfz-Haftplichtversicherung, um die wir uns sorgen ... und zwar bei einer ansonsten serienmäßigen FJR mit eingebautem PCIII ohne Leistungssteigerung. Und genau hier sehe ich das geringste Risiko.
Gruß, troy®